Juristische Überlegungen zum Verfahren 9 C 599/21d
Dieser Artikel beinhaltet juristische Überlegungen zu einem Gerichtsverfahren. Thema des Verfahrens ist, dass trotz vorliegen eines Attests zur Befreiung des Tragens eines Mund- und Nasen-Schutzes der Zutritt zu einem öffentlich zugängigem Verkaufslokal verwehrt wurde.
Vorbemerkung: Wegen einfacherer und leichterer Lesbarkeit wird in diesem Artikel immer die männliche Form verwendet, unabhängig vom Geschlecht der Person.
Dem Kläger wurde der Zutritt zu einem öffentlich zugängigem Verkaufslokal trotz Attest einer Befreiung des Mund- und Nasen-Schutzes verwehrt. Dieser Sachverhalt wurde im Verfahren festgestellt und im nicht rechtskräftigem Urteil festgehalten.
Ein Einkauf direkt in einem Geschäft hat Vorteile gegenüber anderen Besorgungs-Möglichkeiten (online). siehe "Vorteile des Einkaufs im Lokal". Somit hat der Kläger eine weniger günstige Behandlung erfahren, als andere Person erfahren haben, welche das Lokal betreten durften. Dies entspricht genau der Definition einer Diskriminierung gemäß Bundes-Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz § 5 (2). Dieser Sachverhalt ist eindeutig gegeben, wurde aber im Urteil nicht gewürdigt.
Im Urteil wird bezweifelt ob der Kläger tatsächlich eine Behinderung im Sinne des § 3 BGStG hat. Zitat aus Seite 5 "Selbst wenn der Kläger tatsächlich eine Behinderung im Sinne des § 3 BGStG aufweist". Im ersten Verfahren wurde nichts unternommen um dies festzustellen. Dies wäre sehr leicht gewesen, da der Kläger einen Behinderten-Pass hat, den er sofort vorweisen hätte können. Offensichtlich hat kein Interesse bestanden diesen Umstand zu klären. Anlässlich einer weiteren Verhandlung (nach erfolgreicher Berufung) wurden zahlreiche Beweise zur Behinderung des Klägers vorgelegt, allesamt in Beilege I z.B. Behinderten-Pass, ausgestellt am 1.9.1992. Entzündungs-Werte über längere Zeit vom AKH, insbesondere im Klags-Zeitraum werden diese Entzündungswerte um das 134-fache überschritten - Vermutlich Folgen des kurzzeitigen Tragens eines Mund- und Nasen-Schutzes bis zur Ausstellung der Befreiung!!!, ein damals aktueller Befund vom Diagnose-Zentrum Mödling über den katastrophalen Zustand des Dickdarms, massive Entzündungen, Befunde aus der Kindheit, dass bereits damals Entzündungen vorlagen. Über diese Befunde wurde in der zweiten Verhandlung gesprochen. Sie veranlassten den Richter zur Feststellung dass eine schwere "Erkrankung" vorliegt. Aber einen Zusammenhang mit der Behinderung und der Masken-Befreiung wollte man nicht erkennen. Es erweckt den Anschein, dass man diesen Zusammenhang auch gar nicht feststellen WILL!. Der Klags-Vertreter stelle deswegen den Antrag den ausstellenden Arzt der Masken-Befreiung zu befragen. Der Vertreter des Beklagten stellte sofort den Gegen-Antrag diesem Antrag nicht zu entsprechen. Das Verfahren wurde als spruchreif erklärt OHNE den Arzt zu befragen. Daraus folgt:
- entweder will man den Zusammenhang Maskenbefreiung - Behinderung und die Korrektheit des Masken-Befreiungs-Attests gar nicht feststellen,
- oder man glaubt sowohl an den Zusammenhang und die Echtheit des Attests. Dann müsste das Urteil die Diskriminierung bestätigen.
Der Zusammenhang der Masken-Befreiung und der Behinderung
ist, auch für medizinisch Laie, am einfachsten mit der Geldrollen-Bildung zu
verstehen.
siehe wikipedia.
https://de.wikipedia.org/wiki/Geldrollenbildung.
Der Beklagten-Vertreter
wies darauf hin, dass dort steht, dass eine Geldrollen-Bildung eine normale
Reaktion des Körpers ist. Leider findet sich dies nicht im Protokoll. Liest man
den Artikel weiter wird erklärt, dass eine Reihe von Erkrankungen zu einer
krankhaften (pathologisch vermehrten) Geldrollen-Bildung führen, unter anderem
Entzündungen. Bei der durch Beilagen bewiesenen chronischen Entzündung ist es
daher logisch, dass es auch zu einer pathologisch chronisch vermehrten
Geldrollen-Bildung kommen MUSS! Im Artikel wird weiters beschrieben: "Andererseits
verringert sich durch das Verkleben der Blutkörperchen die für den
Sauerstofftransport verfügbare Blutkörperchen-Gesamtoberfläche. Dies kann zu
einer lokalen Verringerung der Sauerstoffversorgung im betroffenen
Versorgungsgebiet führen." Aufgrund der bewiesenen massiven chronischen
Entzündung MUSS es auch zu einer MASSIVEN CHRONISCH PATHALOGISCH VERMEHRTEN
Geldrollen-Bildung kommen, und daher auch zu einer MASSIVEN VERRINGERUNG DER
SAUERSTOFF-VERSORGUNG!!! Davon sind ALLE Organe, Körper-Stellen betroffen!!!
Eine weitere Verringerung der Sauerstoff-Versorgung hat daher entsprechend
verheerende Auswirkungen. Diese verschlimmern sich wenn zusätzlich durch das
Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes der eingeatmete CO2 Anteil
erhöht wird: Problematik beim Einatmen von CO2. Die Ausatemluft
enthält 4% CO2.
https://de.wikipedia.org/wiki/Atmung#Zusammensetzung_der_Ein-_und_Ausatemluft
Aufgrund vom Tragen einer Maske wird diese Konzentration größtenteils auch
wieder eingeatmet. Wird diese Konzentration eingeatmet, führt dies selbst bei
gesunden Menschen zu erhöhter Atemfrequenz, Benommenheit, Herzklopfen, ...
https://de.wikipedia.org/wiki/Kohlenstoffdioxid#Physiologische_Wirkungen_und_Gefahren
9% CO2 in der Einatemluft führen innerhalb von wenigen Minuten zum
Tod!
https://de.wikipedia.org/wiki/Gärgasunfall#CO2-Gehalte_und_deren_Gefährlichkeit
Wenn schon gesunde Menschen diese Probleme haben, um wie viel gefährlicher ist
das Tragen einer Maske bei Menschen mit verringerter
Sauerstoff-Transport-Kapazität!!!
Zählt man eins und eins zusammen, die Informationen zur CO2-Rückatmungs-Problematik
UND die gesundheitlichen Probleme der verringerten
Sauerstoff-Transport-Kapazität des Klägers, so ist die Befreiung vom Tragen
eines Mund- und Nasen-Schutzes für den Kläger absolut verständlich und
gerechtfertigt!!!
Im 1.Urteil auf Seite 4 (1. Absatz) bei "Rechtliche Beurteilung" steht:
"Eine Einschränkung des Grundsatzes der Privatautonomie wird nur bei Vorliegen besonderer Umstände zur Lösung schwerwiegender Interessenkollisionen in Kauf genommen, wie etwa im Falle monopolartiger Betriebe, denen Kontrahierungszwang zu angemessenen Bedingungen auferlegt wird."
Bei Forschungen im Internet (Telefon) gab es den Adapter nur beim Beklagten. Daher handelte es sich beim Beklagten gewisser Maßen um einen monopolartigen Betrieb. Ferner gibt es derartige Adapter NUR in derartigen Elektro-Geräte-Betrieben. Ähnlich wie es mehrere Krankenhäuser, oder mehrere Apotheken oder mehrere Arzt-Praxen, oder Lebensmittel-Geschäften, ... gibt so gibt es auch mehrere Elektro-Geräte-Betriebe. Vom Geschäfts-Typ bekommt man so einen Adapter eben NUR in einer solchen Art vom Betrieb. Genau so wenig wie eine Apotheke sagen kann, wir akzeptieren die Maskenbefreiung nicht, der Kunde kann ja in einer anderen Apotheke einkaufen, JEDE Apotheke unterliegt der Verssorgungspflicht, genau so wenig kann ein Elektro-Fachgeschäft sagen wir akzeptieren die Maskenbefreiung nicht, der Kunde soll in einem anderen Elektro-Fachgeschäft kaufen. Daher besteht für einen derartigen Adapter eine monopolartige Stellung und eine Versorgungspflicht für JEDES Elektro-Fachgeschäft. Letztlich wurde der Adapter auch aus gesundheitlichen Gründen, für ein Gerät im medizinischem Einsatz, rasch benötigt.
Im 1.Urteil auf Seite 5 (1. Absatz) steht:
"Das Vorgehen der beklagten Partei, auch im Falle des Vorliegens eines Ausnahmegrundes von der Pflicht einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, einen derartigen oder ein Gesichtsvisier zu verlangen, ist jedenfalls von dem Hausrecht umfasst und stellt angesichts der vorherrschenden Pandemie ein angemessenes und sachlich gerechtfertigtes Mittel zum Schutz der Gesundheit von Mitarbeitern und Kunden sowie zur Pandemiebekämpfung dar."
Dies widerspricht dem Sinn der Ausnahme-Regelungen in der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 04.12.2020 (BGBl II Nr. 544/2020) § 16. Diese Auslegung geht über die Regelungen in der Verordnung hinaus und stellt eine gesetzes-geberische (legislative) Erweiterung dar. Dies ist nicht Aufgabe des Gerichts. Dessen Aufgabe ist die Kontrolle der Einhaltung der Gesetze (Verordnungen). Bei der Verordnung der Maskenpflicht und der Ausnahmen davon handelt es sich um EINE Verordnung und NICHT um ZWEI sich widersprechender Verordnungen. Es kann daher keine Rechtsgüter Abwägung zwischen Maskenpflicht und Befreiung geben. Es haben beide Paragrafen akzeptiert und eingehalten zu werden. Sowohl die Maskenpflicht für jene, für die sie zumutbar ist, als auch die Maskenbefreiung für jene, für welche das Tragen UMZUMUTBAR ist, und sie deshalb ein ärztliches Attest zur Befreiung haben.
Zum Argument des Haus-Rechts ist festzustellen:
Das Haus-Recht ist im Stufenbau der Rechtsordnung hoch angesiedelt. Es räumt umfangreiche Rechte ein, bis zu Willkür. Dabei muss klar zwischen privatem Haus-Bereich und öffentlichem Haus-Bereich unterschieden werden. Wollte man das Haus-Recht bis zur Willkür auf alle "Überdachten Räumlichkeiten" ausdehnen, so hätte dies gravierende Folgen. Unser Rechts-System, welches den Sinn hat das gemeinschaftliche Leben durch Regelungen zu ermöglichen, friedlich zu gestalten, würde der Willkür ausgesetzt. Unser gesellschaftliches Leben spielt sich größtenteils in Räumlichkeiten ab. Arbeitsplatz, Kindergarten, Schule, Universitäten, Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflege-Einrichtungen, Freizeit-Einrichtungen, Fitness-Center, Tanzschulen, BFI, ... Damit vergleichen ist das gesellschaftliche Leben im Freien, in der Natur, auf der Straße relativ gering. Wollte man also das Haus-Recht mit der Willkür auf alles "Überdachte" ausdehnen, ohne einer Unterscheidung privat und öffentlich, so wurde unser Rechts-System in weiten Bereichen wo wir den Großteil unseres Lebens verbringen außer Kraft gesetzt. Dass ist mit Sicherheit nicht Sinn des Haus-Rechts.
Ferner muss bedacht werden, dass auch das Haus-Recht den
Sinn hat innerhalb dessen Anwendung das gemeinsame Leben in diesem Haus-Bereich
zu erleichtern, Probleme zu vermeiden.
Ein Haus-Recht kann niemals das Recht
haben zu einer Körperverletzung, bzw. zur Nötigung zu Körperverletzung!
Genau
darum geht es aber im konkreten Fall. Erstens handelt es sich um einen
öffentlich zugängigen Bereich mit einer monopolartigen Versorgungs-Pflicht.
Zweitens werden Personen, welche aufgrund ihrer Behinderung keine Maske tragen
sollen durch die Regelung, dass ALLE Personen nur mit Maske das Geschäfts-Lokal
betreten dürfen, einerseits verbotener Weise diskriminiert, andererseits werden
sie durch die Nötigung zum Tragen einer Maske zur eigenen Körperverletzung
genötigt. Die Auslegung, dass das Haus-Recht höher ist als die Gesundheit
überschreitet die Grenze des Freiraumes des Haus-Rechts.
Ferner kann das
Haus-Recht nicht zum mehrfachen Gesetzesbruch berechtigen:
Nämlich der
Missachtung des § 16 der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 04.12.2020
(BGBl II Nr. 544/2020) (Ausnahmen der Pflicht zum Tragen eines Mund- und
Nasenschutzes), insbesondere wenn dadurch auch § 4. (1) des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGBl. I Nr. 82/2005 "Auf Grund einer
Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden."
gebrochen wird!
Im 1.Urteil auf Seite 5 (Mitte 1. Absatz) steht:
"Darüber hinaus ist die Rechtsausübung schon deswegen nicht schikanös, weil der klagenden Partei durch das Angebot die Ware vor das Geschäft zu bringen, falls diese vorrätig ist, keine Benachteiligung entstanden ist bzw. waren auch online – ohne Notwendigkeit der Betretung eines Geschäftslokales erworben werden können."
Dies ist sachlich falsch!. Dieses Angebot hat es seitens des Beklagten nicht gegeben. Es war eine Bitte des Klägers. Sowohl das nicht erfolgte Hinausbringen der Ware (weil entgegen der Internet-Information angeblich nicht lagernd) als auch eine online-Bestellung sind gegenüber einem Einkauf im Lokal eine weniger günstige Behandlung, als andere Person, welche das Lokal betreten durften erfahren haben. Eben gerade diese Verweigerung der Betretung des Geschäftslokale stellt die weniger günstige Behandlung dar, also die Diskriminierung laut Definition!
Im 1.Urteil auf Seite 5 (Mitte 2. Absatz) steht:
"Im konkreten Fall wurden angemessene Vorkehrungen getroffen, die dem Kläger das Betreten des Geschäftslokales ermöglicht hätten". Dies widerspricht dem vorliegenden Attest zur Befreiung vom Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes. Es bedeutet eindeutig eine gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers. Genau diese gesundheitliche Gefährdung soll durch die Ausnahme-Regelungen in der 2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung vom 04.12.2020 (BGBl II Nr. 544/2020) § 16 verhindert werden. Diese Ausnahme-Regelungen sind recht umfangreich. (6 Absätze mit insgesamt 20 Punkten).
Tatsache ist, dass dem Kläger kein Adapter gebracht wurde, weil entgegen der Information im Internet, dass 17 Stück lagernd wären, lt. Aussage des Beklagten KEIN EINZIGES Stück lagernd war. Ferner ist es unrichtig, dass der Beklagte das Angebot gemacht hat den Adapter hinaus zu bringen, es war die Bitte des Klägers. Weiters ist es unrichtig, dass dem Kläger ein Visier angeboten wurde. Davon war beim Einkaufs-Versuch nie die Rede, dies wurde erst im Rahmen des Gerichts-Verfahrens behauptet. Im Urteil wird also wiederholt von falschen Tatsachen ausgegangen. Dass Angaben seitens des Beklagten falsch sind beweist unleugbar die Diskrepanz der im Internet angegebenen Stückzahl der lagernden Adapter und dem tatsächlichem Lagerstand.
Seitens des Beklagten gab es keinerlei Bemühungen um eine
Lösung. Nach der Frage des Klägers beim Empfang wo der gewollte Adapter im Lokal
zu finden wäre, und der Information, dass der Kläger eine Masken-Befreiung hat
gab es seitens des Beklagten nur eine reflexartige Reaktion, dass der Kläger das
Lokal ohne Maske nicht betreten darf. Der Kläger wurde behandelt wie ein
Aussätziger, welcher so schnell wie möglich möglicht schnell und möglichst weit
weg soll! Diese reflexartige Reaktion war für den betroffenen Kläger
unerwünscht, unangebracht, feindselige, und hat ein entwürdigendes und
demütigendes Umfeld geschaffen. Von der Beklagten Partei gab es KEINERLEI
Bemühungen um eine Lösung der Situation: Weder ein Angebot den Adapter vor das
Lokal zu bringen noch das Tragen eines Visiers, noch das Angebot eine (wie
online-) Bestellung entgegen zu nehmen. Der Kläger weiterte sich an der
Schlichtung beim Sozial-Ministeriums-Service teil zu nehmen.
Seitens des
Beklagten gab es keinerlei Bemühungen um eine Lösung, deren es einige gegeben
hätte!!!
Der Beklagte kann sich nicht aussuchen, welche Teile der
Verordnung er akzeptiert und welche er ignoriert. Er hat alle Teile (Paragrafen)
der Verordnung anzuerkennen. Die in der Verordnung festgelegten Ausnahmen wurden
ja auch im Bewusstsein festgelegt, dass eine gesundheitliche Bedrohungslage
vorliegt. Und trotzdem wurden viele Ausnahmen verordnet, welche von ALLEN
Bürgern zu akzeptieren sind. Die Weigerung des Beklagten widerspricht eindeutig
der geltenden Verordnung, weil dort eben die Ausnahmen geregelt sind. Eine
Weigerung diese Ausnahmen anzuerkennen ist eine Missachtung (Gesetzesbruch) der
Verordnung. Die Ausnahmen werden in deutlich sensibleren Einrichtungen
(Krankenhaus, Apotheke, Arzt-Praxen - wo hauptsächlich gesundheitlich
geschwächte Personen verkehren) akzeptiert. Es gibt keinen Grund dass der
Beklagte meint die Ausnahme-Regelung nicht akzeptieren zu müssen.
Die
Ausnahme-Regelungen wurden verordnet, damit sie auch angewendet werden, nicht
damit sie ignoriert werden!!!