Relevante Gesetze / Verordnungen

 

Behinderten-Gleichstellungs-Gesetz BGStG BGBl. I Nr. 32/2018

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004228

BGStG § 4. (1) Auf Grund einer Behinderung darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden.

§ 5. (1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.

§ 5. (4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Belästigung vor. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer Behinderung eine unerwünschte Verhaltensweise gesetzt wird,   
1. die die Würde der betroffenen Person verletzt oder dies bezweckt,
2. die für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und
3. die ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt.

 

544. Verordnung:  2. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011383&FassungVom=2020-12-16

§ 1. (2) Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Ausnahmen

§ 16. (1) Diese Verordnung gilt nicht für

Abs. (3) Zahl 2. für Personen, denen dies aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

§ 17 Glaubhaftmachung Abs. (3)

Wurde  das  Vorliegen  eines  Ausnahmegrundes  gemäß  Abs. 1  Z 3  glaubhaft  gemacht,  ist  der  Inhaber der Betriebsstätte oder des Arbeitsortes sowie der Betreiber eines Verkehrsmittels seiner Pflicht gemäß § 8 Abs. 4 des COVID-19-MG nachgekommen.

Durch das Vorweisen eines ärztlichen Attests (3) Wurde das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Abs. 1 Z 3 glaubhaft gemacht.
In dieser Verordnung findet sich NICHTS, dass Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Behörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr und Amtshandlungen, Inhabern einer Betriebsstätte oder eines Arbeitsortes ein Recht hätten das ärztliche Attest anzuzweifeln, oder Diagnosen und dergleichen zu verlangen!!! Das Vorweisen eines ärztlichen Attests hat also auch für Amtshandlungen des Gerichtes zu genügen, und akzeptiert zu werden, um vom Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes befreit zu sein!!!

 

Ärztegesetz 1998 BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011138

ÄrzteG 1998 § 55. Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

 

Ärzte haben eine Verschwiegenheitspflicht:

§ 54. (1) Die Ärztin/der Arzt und ihre/seine Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

§ 51. (1) Der Arzt ist verpflichtet, Aufzeichnungen ... zu führen ...

Für ihn selbst und insbesondere für seinen Nachfolger, aber auch Kollegen gilt: (4) ... Er darf sie nur mit Einwilligung des betroffenen Patienten zur Erbringung ärztlicher Leistungen verwenden.

 

Daraus ist zu folgern, dass insbesondere wenn das Attest für NICHT MEDIZINISCHES PERSONAL bestimmt ist, wie es im Fall eines Attest für die Unzumutbarkeit zum Tragen eines Mund- und Nasen-Schutzes gegeben ist, KEINE DIAGNOSE zu enthalten hat!!!

 

Definition Behinderung

https://www.behindertenrechtskonvention.info/

https://www.behindertenrechtskonvention.info/menschen-mit-behinderungen-3755/

In der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen wird in Artikel 1 Satz 2 der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ definiert: „Menschen die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben,   "

 

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008253

Behinderung

§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.